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Nachschlagewerk

PKV-Lexikon

87 Fachbegriffe der privaten Krankenversicherung – was sie bedeuten, warum es sie gibt, und wo es in der Praxis schiefgeht.

Von Kai Stockschlaeder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 26.08.2026

Abschlusskosten

Die Abschlusskosten sind die einmaligen Kosten für den Abschluss eines PKV-Vertrags, etwa für Antragsbearbeitung und Vermittlung, die der Versicherer über die ersten Vertragsjahre in den Beitrag einrechnet. Sie existieren, weil der Aufwand für Beratung, Risikoprüfung und Vertragsabschluss real anfällt und finanziert werden muss. In der Praxis werden sie meist über mehrere Jahre verteilt statt einmalig erhoben – das erklärt, warum die ersten Beitragsjahre eines Vertrags anteilig höhere kalkulatorische Kosten enthalten als spätere.

Alkoholklausel

Die Alkoholklausel ist eine Vertragsklausel, die Leistungen bei Unfällen oder Erkrankungen ausschließt oder kürzt, wenn diese durch erhebliche Alkoholeinwirkung mitverursacht wurden. Sie existiert, weil der Versicherer das durch Alkohol selbst herbeigeführte Risiko nicht in gleichem Umfang tragen will wie ein normales Krankheitsrisiko. In der Praxis wird oft übersehen, dass schon eine deutlich überschrittene Promillegrenze reicht, nicht erst eine Alkoholabhängigkeit – die genaue Formulierung im Tarif entscheidet über den tatsächlichen Umfang der Klausel.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die im Krankenhaus standardmäßig erbrachte medizinische Versorgung – Behandlung durch den zuständigen Stationsarzt, Unterbringung im Mehrbettzimmer, Pflege und Verpflegung. Sie existieren als Abgrenzung zu den Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, die gesondert vereinbart und bezahlt werden müssen. In der Praxis deckt bereits ein PKV-Tarif ohne Wahlleistungszusatz die medizinisch notwendige Behandlung vollständig ab – der Unterschied zu höherwertigen Tarifen liegt beim Komfort und bei der Arztwahl, nicht bei der medizinischen Grundversorgung. Mehr dazu im Ratgeber Chefarztbehandlung und Wahlleistungen.

Alterungsrückstellung

Die Alterungsrückstellung ist eine Kapitalreserve, die PKV-Versicherer aus einem Teil jedes Beitrags aufbauen. Sie existiert, damit der Beitrag im Alter nicht unbezahlbar wird, obwohl die Behandlungskosten mit zunehmendem Alter steigen – ein junger Versicherter zahlt also von Anfang an etwas mehr, als seine aktuellen Kosten verursachen, und spart damit für später vor. In der Praxis wird oft übersehen, dass bei einem Versichererwechsel ein Großteil dieser Rückstellung verloren geht; nur der gesetzlich vorgeschriebene Übertragungswert wandert in den neuen Vertrag mit.

Annahmepflicht

Die Annahmepflicht, auch Kontrahierungszwang genannt, gilt in der PKV ausschließlich für den Basistarif. Anders als bei regulären PKV-Tarifen, bei denen eine Gesundheitsprüfung über Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung entscheidet, darf ein Versicherer einen Antrag auf den Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen, unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers. Ausnahmen bestehen nur in engen, gesetzlich definierten Fällen, etwa nach einem berechtigten Rücktritt wegen arglistiger Täuschung. Wer regulär keinen PKV-Vertrag mit angemessenem Beitrag bekommt, findet über die Annahmepflicht im Basistarif also grundsätzlich Zugang zur privaten Krankenversicherung.

Anonyme Risikoanfrage

Bei einer anonymen Risikoanfrage werden die relevanten Gesundheitsangaben eines Interessenten ohne Namensnennung an einen oder mehrere Versicherer übermittelt, um vorab eine Einschätzung zu Annahme, möglichem Risikozuschlag oder Leistungsausschluss zu erhalten. Der entscheidende Vorteil gegenüber einem formalen Antrag liegt nicht am Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS), an das die private Krankenversicherung gar nicht angebunden ist, sondern an der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Die meisten PKV-Antragsformulare fragen gezielt nach früheren Ablehnungen bei anderen Versicherern, und diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine anonyme Anfrage erzeugt gar keine formelle Ablehnung, die später angegeben werden müsste. So lässt sich das Risiko einer dokumentierten Ablehnung vermeiden, bevor überhaupt ein verbindlicher Antrag gestellt wird – besonders bei Vorerkrankungen ein sinnvoller erster Schritt.

Anwartschaftsversicherung

Eine Anwartschaftsversicherung hält einen ruhenden PKV-Vertrag samt bisherigem Gesundheitszustand und aufgebauter Alterungsrückstellung fest, ohne dass laufende Leistungen in Anspruch genommen werden. Sie existiert für Phasen ohne Beitragsfähigkeit, etwa bei einem Auslandsaufenthalt oder einem vorübergehenden Wechsel in die GKV, damit später kein neuer Vertrag mit erneuter Gesundheitsprüfung nötig wird. In der Praxis wird sie leicht vergessen abzuschließen – wer sie versäumt, muss bei Rückkehr einen neuen Vertrag zum dann aktuellen Gesundheitszustand und Eintrittsalter abschließen.

Arbeitgeberanteil in der PKV

Der Arbeitgeberanteil ist der Teil des PKV-Beitrags, den der Arbeitgeber für angestellte Beschäftigte übernimmt, umgangssprachlich meist Arbeitgeberzuschuss genannt. Er existiert, weil Angestellte in der PKV denselben grundsätzlichen Anspruch auf eine hälftige Beitragsbeteiligung haben wie gesetzlich Versicherte, gedeckelt auf den GKV-Vergleichswert. In der Praxis wird er oft mit dem tatsächlichen hälftigen Beitrag verwechselt – bei hohen PKV-Beiträgen greift die Deckelung, und der Arbeitgeberanteil deckt dann nicht mehr die volle Hälfte. Mehr dazu im Ratgeber Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Arbeitgeberbescheinigung

Die Arbeitgeberbescheinigung ist ein Nachweis des Arbeitgebers über Gehalt und Beschäftigungsverhältnis, den die Krankenkasse beim Wechsel von der GKV in die PKV zur Prüfung der Versicherungspflichtgrenze verlangt. Sie existiert, damit die Krankenkasse das tatsächliche, regelmäßige Einkommen unabhängig von den Angaben des Arbeitnehmers selbst überprüfen kann. In der Praxis verzögert eine verspätet angeforderte Bescheinigung häufig den geplanten Wechselzeitpunkt zum Jahreswechsel – wer wechseln möchte, sollte sie rechtzeitig anfordern, nicht erst kurz vor dem Stichtag.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bezeichnet den krankheitsbedingten Zustand, in dem die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur mit der Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden kann. Sie ist der zentrale Auslöser für Leistungen aus dem Krankentagegeld, das genau diese Phase finanziell überbrücken soll. In der Praxis wird die Arbeitsunfähigkeit meist ärztlich attestiert, die genaue Definition im Tarif entscheidet aber darüber, ob eine Teilarbeitsunfähigkeit oder eine leidensgerechte Anpassung der Tätigkeit die Leistung schon ausschließt. Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld erklärt.

Arztvorbehalt

Der Arztvorbehalt ist eine Tarifklausel, wonach bestimmte Leistungen nur erstattet werden, wenn sie von einem approbierten Arzt oder einer approbierten Ärztin erbracht wurden, nicht von einem Heilpraktiker. Er existiert, weil manche Tarife die Erstattung von Heilpraktikerleistungen bewusst ausschließen oder begrenzen wollen. In der Praxis lohnt sich ein genauer Blick in die Tarifbedingungen, bevor eine Behandlung bei einem Heilpraktiker begonnen wird – wer das übersieht, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen. Mehr dazu im Ratgeber Heilpraktiker-Leistungen in der PKV.

Auseinzelung

Auseinzelung bezeichnet die Aufteilung eines gemeinsamen Familienvertrags in mehrere eigenständige Einzelverträge, etwa wenn Kinder volljährig werden oder sich Ehepartner trennen. Sie existiert als administrativer Vorgang, weil ein PKV-Vertrag rechtlich immer personenbezogen kalkuliert ist, auch wenn er organisatorisch als Familientarif geführt wird. In der Praxis bleiben die individuellen Alterungsrückstellungen und der Gesundheitszustand jeder Person bei der Auseinzelung erhalten – es entsteht kein neuer Vertrag mit neuer Gesundheitsprüfung, nur eine formale Trennung.

Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht verpflichtet Versicherte, dem Versicherer im Leistungsfall alle Informationen zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlich sind. Sie existiert, damit der Versicherer prüfen kann, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch besteht, bevor er zahlt. In der Praxis wird sie oft mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht verwechselt: Die Auskunftspflicht gilt laufend während der Vertragslaufzeit im konkreten Leistungsfall, nicht nur einmalig bei Antragstellung.

Basistarif

Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener PKV-Tarif mit Leistungen auf GKV-Niveau, dessen Beitrag auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt ist. Jeder PKV-Versicherer muss ihn anbieten und nach dem Kontrahierungszwang grundsätzlich jeden aufnehmen, damit auch Menschen mit Vorerkrankungen oder in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu Krankenversicherungsschutz haben. In der Praxis wird oft übersehen, dass die Leistungen bewusst auf GKV-Niveau begrenzt sind: Wer aus einem umfassenderen Tarif in den Basistarif wechselt, gewinnt zwar einen niedrigeren Beitrag, verliert aber die eigentlichen PKV-Vorteile.

Bedarfsdeckungsprinzip

Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die PKV nur medizinisch notwendige Behandlungen erstattet, keine überzogenen oder rein wunschgetriebenen Leistungen. Es existiert, um die Kalkulierbarkeit der Tarife zu sichern und Missbrauch zu verhindern. In der Praxis führt es gelegentlich zu Diskussionen über die medizinische Notwendigkeit einzelner Behandlungsschritte, etwa bei alternativen Heilmethoden oder besonders aufwendigen Verfahren – im Zweifel hilft ein Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn.

Beihilfe

Die Beihilfe ist ein Zuschuss des Dienstherrn zu Krankheitskosten von Beamtinnen und Beamten, üblicherweise zwischen 50 und 70 Prozent, abhängig von Bundesland und Familienstand. Sie existiert, weil Beamte keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten wie Angestellte; die Beihilfe übernimmt wirtschaftlich diese Rolle, eine ergänzende beihilfekonforme PKV deckt den verbleibenden Anteil. In der Praxis unterscheiden sich Beihilfesätze und -bedingungen je nach Bund und Land erheblich – eine nicht exakt darauf abgestimmte PKV lässt Deckungslücken, die oft erst im Leistungsfall auffallen. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Beamte.

Beitragsanpassung

Die Beitragsanpassung ist eine gesetzlich geregelte Erhöhung des PKV-Beitrags, wenn Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten dauerhaft von der ursprünglichen Kalkulation abweichen. Sie existiert, weil die PKV kapitalgedeckt statt umlagefinanziert arbeitet und die Beitragsstabilität langfristig nur gesichert werden kann, wenn tatsächliche Kostenentwicklungen periodisch nachvollzogen werden. In der Praxis wirkt ein Beitragssprung oft plötzlich, obwohl er meist mehrere Jahre unterdrückter Kostenentwicklung nachholt – wer beim Vertragsabschluss nur auf den Einstiegsbeitrag schaut, unterschätzt die spätere Entwicklung. Mehr dazu im Ratgeber Warum steigen PKV-Beiträge im Alter?

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der GKV-Beiträge berechnet werden; für 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr beziehungsweise 5.812,50 € im Monat. Sie existiert, um die Beitragslast von Besserverdienenden in der umlagefinanzierten gesetzlichen Krankenversicherung nach oben zu begrenzen. In der Praxis wird sie häufig mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt, die deutlich höher liegt und über den Zugang zur PKV entscheidet, nicht nur über die Beitragshöhe in der GKV. Alle Werte im Vergleich zum Vorjahr: PKV-Zahlen 2026.

Beitragsentlastungstarif

Ein Beitragsentlastungstarif ist ein Zusatzbaustein, über den freiwillige zusätzliche Einzahlungen künftige Beiträge, etwa ab Renteneintritt, gezielt reduzieren. Er existiert, um den bekannten Beitragsanstieg im Alter ergänzend zu den regulären Alterungsrückstellungen abzufedern. In der Praxis sind die Einzahlungen langfristig gebunden: Wer den Vertrag vorzeitig kündigt oder den Versicherer wechselt, kann das eingezahlte Kapital ganz oder teilweise verlieren.

Beitragsfälligkeit

Die Beitragsfälligkeit legt fest, zu welchem Zeitpunkt der PKV-Beitrag gezahlt werden muss, üblicherweise monatlich im Voraus zum Monatsersten. Sie existiert, damit für beide Seiten klar ist, ab wann ein Zahlungsrückstand vorliegt. In der Praxis führt ein verspäteter Lastschrifteinzug, etwa wegen eines Kontowechsels, schnell zu einem formalen Zahlungsverzug – auch wenn das Geld eigentlich vorhanden wäre.

Beitragslimitierung

Beitragslimitierung ist eine optionale Tarifvereinbarung, die den maximalen jährlichen Beitragsanstieg begrenzt, meist gegen einen Aufpreis oder eine Leistungsreduktion im Gegenzug. Sie existiert als Sicherheitsnetz für Versicherte, die eine besonders hohe Planungssicherheit über die Beitragsentwicklung wünschen. In der Praxis wird oft übersehen, dass eine Limitierung nicht kostenlos ist – die Absicherung gegen Beitragssprünge wird selbst wieder eingepreist, entweder über einen höheren Grundbeitrag oder über reduzierte Leistungen.

Beitragsrückerstattung

Die Beitragsrückerstattung ist eine teilweise Rückzahlung des Beitrags, wenn ein Versicherter in einem Jahr keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen hat. Sie existiert als Anreiz, Bagatellbehandlungen und kleinere Rechnungen erst gar nicht bei der PKV einzureichen, sondern selbst zu tragen. In der Praxis lohnt sich vorher eine Rechnung: Wer für kleinere Beträge auf die Erstattung verzichtet, um die Rückerstattung zu behalten, sollte durchrechnen, ob das tatsächlich günstiger ist, als die Kosten einfach erstatten zu lassen.

Beitragsstabilität

Beitragsstabilität beschreibt in der PKV kein Versprechen unveränderlicher Beiträge, sondern das zugrundeliegende Kalkulationsverfahren: Im sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren bildet jeder Versicherte über Alterungsrückstellungen einen individuellen Kapitalstock, der die im Alter statistisch steigenden Gesundheitskosten mitfinanziert. Das unterscheidet sich grundlegend vom Umlageverfahren der GKV, bei dem die Beiträge unmittelbar vom aktuellen Einkommen abhängen und keine individuelle Rückstellung gebildet wird. Trotz dieses Vorfinanzierungsprinzips sind Beitragsanpassungen in der PKV nicht ausgeschlossen, etwa wenn die tatsächlichen Gesundheitskosten stärker steigen als ursprünglich kalkuliert. Mehr dazu im Artikel zur Beitragsentwicklung im Alter.

Belegarzt

Ein Belegarzt ist ein niedergelassener Facharzt, der seine Patientinnen und Patienten zusätzlich auch stationär im Krankenhaus behandeln darf, statt sie an einen Krankenhausarzt zu übergeben. Diese Form existiert, damit die Behandlung durch dieselbe vertraute Fachperson von der ambulanten bis zur stationären Phase durchgehend erfolgen kann. In der Praxis ist die Erstattung von Belegarzt-Leistungen tarifabhängig geregelt und unterscheidet sich von der Chefarztbehandlung im eigentlichen Krankenhaus.

Belegbett

Ein Belegbett ist das Krankenhausbett, das im Rahmen einer Belegarzt-Behandlung genutzt wird, meist in einer speziell dafür vorgesehenen Belegabteilung des Krankenhauses. Es existiert als organisatorischer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Belegärzten und Krankenhäusern. In der Praxis wird die Belegbett-Nutzung häufig zusammen mit der Belegarzt-Leistung abgerechnet, die Erstattung richtet sich nach den allgemeinen Krankenhausleistungen des jeweiligen Tarifs.

Bereicherungsverbot

Das Bereicherungsverbot besagt, dass eine Versicherungsleistung den tatsächlich entstandenen Schaden beziehungsweise die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen darf. Es existiert, damit eine Mehrfachversicherung nicht zur Einnahmequelle wird, sondern beim reinen Risikoausgleich bleibt. In der Praxis wird bei paralleler Absicherung über mehrere Verträge, etwa Krankentagegeld bei zwei Versicherern gleichzeitig, oft übersehen, dass die Summe der Leistungen trotzdem begrenzt bleibt.

Betriebliche Krankenversicherung

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzabsicherung für Angestellte, unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder privat vollversichert sind. Sie existiert als Instrument der Mitarbeiterbindung und ergänzt die bestehende Krankenversicherung um zusätzliche Leistungen wie Zahnzusatz oder Chefarztbehandlung. In der Praxis wird sie oft mit einer vollständigen PKV verwechselt – sie ersetzt keine Vollversicherung, sondern ergänzt eine bestehende GKV- oder PKV-Absicherung um einzelne Bausteine.

Betriebskrankenkassen

Betriebskrankenkassen (BKK) sind eine Kassenart innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die historisch an einzelne Unternehmen gebunden waren, heute aber größtenteils für alle GKV-Versicherten offen sind. Sie existieren als einer von mehreren Kassenart-Typen neben Ersatzkassen, Innungskrankenkassen und der AOK, mit teils unterschiedlichen Zusatzbeiträgen. In der Praxis spielt die Wahl der konkreten Betriebskrankenkasse für den PKV-Vergleich kaum eine Rolle, da die gesetzlichen Leistungen kassenartübergreifend weitgehend einheitlich geregelt sind.

Chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen sind dauerhafte oder wiederkehrende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die bei der Gesundheitsprüfung besonders sorgfältig geprüft werden, weil sie absehbare Folgekosten über die gesamte Vertragslaufzeit verursachen können. Eine pauschale Ablehnung ist dabei selten; üblicher sind ein Risikozuschlag von meist 10 bis 30 Prozent auf den Beitrag oder ein Leistungsausschluss für genau diese Diagnose, während alle anderen Erkrankungen normal versichert bleiben. In der Praxis lässt sich ein Zuschlag oder Ausschluss oft nicht auf Lebenszeit festschreiben: Liegt eine Erkrankung über mehrere Jahre beschwerde- und behandlungsfrei zurück oder verbessert sich der Gesundheitszustand nachweislich, kann bei vielen Gesellschaften eine Überprüfung mit dem Ziel der Reduzierung oder Aufhebung beantragt werden. Mehr zum gesamten Prüfprozess im Ratgeber Vorerkrankungen in der PKV.

Dienstherr

Der Dienstherr ist der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber eines Beamten oder einer Beamtin, also Bund, Land, Kommune oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er trägt anders als ein privater Arbeitgeber keinen direkten Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung, sondern gewährt stattdessen Beihilfe zu den tatsächlichen Krankheitskosten. In der Praxis unterscheiden sich die Beihilfevorschriften je nach Dienstherr, insbesondere zwischen Bund und den einzelnen Bundesländern, spürbar. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Beamte.

Durchgangsarzt

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein von der Berufsgenossenschaft zugelassener Facharzt, der nach einem Arbeitsunfall zuerst aufgesucht werden muss, damit die Zuständigkeit zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Krankenversicherung korrekt geklärt wird. Diese Regelung existiert, weil Arbeitsunfälle grundsätzlich von der Berufsgenossenschaft und nicht von der Kranken- oder PKV-Versicherung getragen werden. In der Praxis wird das bei PKV-Versicherten leicht übersehen, die gewohnt sind, frei den Arzt zu wählen – bei einem Arbeitsunfall ist der Weg über den D-Arzt trotzdem vorgeschrieben.

Ehegattennachversicherung

Die Ehegattennachversicherung ist eine tarifliche Regelung, die es ermöglicht, einen neuen Ehepartner innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach der Hochzeit ohne erneute oder mit erleichterter Gesundheitsprüfung in die PKV aufzunehmen. Sie existiert, weil eine Heirat keinen kostenlosen Familienversicherungsschutz wie in der GKV auslöst – jeder Ehepartner braucht einen eigenen Vertrag, und diese Regelung erleichtert dessen Abschluss. In der Praxis wird die Frist häufig verpasst, weil Paare sie nicht kennen; danach ist nur noch die reguläre Aufnahme mit vollständiger Gesundheitsprüfung möglich. Mehr dazu im Ratgeber PKV und Heirat.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen das volle Gehalt fortzahlen. Erst danach setzt bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld der Krankenkasse ein, typischerweise mit rund 70 Prozent des Bruttogehalts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettogehalts. Für privat Versicherte übernimmt diese Rolle stattdessen ein individuell abgeschlossenes Krankentagegeld, dessen Höhe frei vereinbart werden kann. Wer die Entgeltfortzahlungsfrist von sechs Wochen bei der Wahl der Karenzzeit für das eigene Krankentagegeld nicht berücksichtigt, riskiert eine Deckungslücke oder zahlt unnötig für eine zu früh einsetzende Absicherung.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag bezeichnet Maßnahmen, die die Beitragsentwicklung im Alter zusätzlich zur regulären Alterungsrückstellung dämpfen sollen, etwa Überschussbeteiligungen, die gezielt älteren Versicherten zugutekommen. Er existiert im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungssystematik der PKV. In der Praxis wird er automatisch vom Versicherer in der Beitragskalkulation berücksichtigt und taucht nicht als separat ausgewiesene Position auf der Beitragsrechnung auf – zu unterscheiden vom individuell abgeschlossenen Beitragsentlastungstarif, der eine freiwillige Zusatzoption ist.

Ergänzungstarif

Ein Ergänzungstarif ist eine private Zusatzversicherung, mit der gesetzlich Versicherte die Leistungen ihrer Krankenkasse gezielt aufstocken – häufig bei Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder Krankenhaus-Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung. Er existiert, weil die GKV-Regelleistungen in einigen Bereichen Lücken lassen, die über die Jahre eher größer als kleiner geworden sind. In der Praxis wird die Beitragshöhe – anders als bei GKV-Beiträgen – nach Gesundheitszustand und Eintrittsalter kalkuliert, genau wie bei einer eigenständigen PKV; ein später Abschluss kann deshalb teurer oder mit Risikozuschlägen verbunden sein.

Erstbeitrag

Der Erstbeitrag ist der erste, bei Vertragsbeginn fällige PKV-Beitrag. Er existiert als eigener Begriff, weil er häufig nicht dem vollen Monatsbeitrag entspricht, sondern anteilig für einen Teilmonat berechnet wird, falls der Vertrag nicht genau zum Monatsersten beginnt. In der Praxis wird er manchmal separat und zeitversetzt zum regulären Lastschrifteinzug abgebucht, was gelegentlich für Verwirrung auf dem Kontoauszug sorgt.

Folgebeitrag

Der Folgebeitrag ist der reguläre, volle Monatsbeitrag ab dem zweiten Vertragsmonat, im Unterschied zum meist anteilig berechneten Erstbeitrag. Er existiert als Abgrenzung, um in Vertragsunterlagen klar zwischen dem einmaligen Einstiegsbetrag und der laufenden Beitragshöhe zu unterscheiden. In der Praxis entspricht der Folgebeitrag dem Betrag, der bei der ursprünglichen Tarifkalkulation als eigentlicher Monatsbeitrag ausgewiesen wurde.

Freie Arztwahl

Freie Arztwahl bedeutet, dass PKV-Versicherte jeden approbierten Arzt und jede approbierte Ärztin frei wählen können, einschließlich Privatpraxen und Chefärzten. Sie existiert, weil PKV-Versicherte anders als GKV-Versicherte nicht an Kassenzulassungen gebunden sind. In der Praxis wird sie oft mit unbegrenzter Erstattung verwechselt: Wie viel eine Behandlung tatsächlich erstattet wird, bestimmt der vereinbarte Tarif, etwa über Grenzen beim GOÄ-Steigerungssatz.

Freie Heilfürsorge

Freie Heilfürsorge ist die unentgeltliche, umfassende medizinische Vollversorgung, die bestimmte Beamtengruppen wie Berufssoldaten, Bundespolizei oder in einigen Ländern die Landespolizei anstelle von Beihilfe und eigener Krankenversicherung erhalten. Sie existiert historisch aus der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten in Uniformberufen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko. In der Praxis brauchen Empfänger freier Heilfürsorge in der Regel keine eigene Kranken-Vollversicherung, wohl aber häufig eine ergänzende Absicherung für Leistungen außerhalb der Heilfürsorge, etwa im Ruhestand.

Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze ist eine Einkommensschwelle, unterhalb derer für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte abweichende Regelungen bei der Beitragstragung in der Sozialversicherung gelten – bei sehr niedrigem Einkommen trägt der Arbeitgeber ausnahmsweise den vollen Sozialversicherungsbeitrag allein. Sie existiert, um Geringverdienende finanziell zu entlasten. In der Praxis betrifft die Geringverdienergrenze vor allem Auszubildende und ist von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden, mit der sie gelegentlich verwechselt wird, obwohl beide in entgegengesetzte Richtungen wirken.

Gesetzlicher Zuschlag

Der gesetzliche Zuschlag ist ein verpflichtender Aufschlag von 10 Prozent auf den risikoäquivalenten Bruttobeitrag, der bei allen substitutiven Krankenversicherungen ab dem auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhoben wird. Anders als der freiwillige Beitragsentlastungstarif ist dieser Zuschlag für alle Versicherten in diesem Altersband verpflichtend und lässt sich nicht abwählen. Das eingenommene Kapital fließt vollständig in die Alterungsrückstellung und wird ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsminderung eingesetzt, ein Teil davon ab dem 80. Lebensjahr zusätzlich.

Gesundheitsprämie

Eine Gesundheitsprämie ist eine Beitragsrückvergütung oder ein Bonus, den manche Tarife für nachgewiesen gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren, etwa die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen oder Fitnessnachweise. Sie existiert als Anreizsystem, mit dem Versicherer präventives Verhalten fördern wollen, das langfristig auch die eigene Schadenquote senkt. In der Praxis unterscheiden sich die Bedingungen stark zwischen Anbietern – wer eine Gesundheitsprämie tatsächlich nutzen will, sollte die genauen Nachweispflichten vor Vertragsabschluss kennen.

GKV-Höchstkosten

Die GKV-Höchstkosten – auch GKV-Höchstbeitrag genannt – ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung des Vorjahres, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Sie existieren als natürliche Obergrenze, weil Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr in die GKV-Beitragsberechnung einfließt. In der Praxis dient dieser Wert auch als Referenzgröße für den Basistarif der PKV, dessen Beitrag gesetzlich auf das GKV-Höchstniveau gedeckelt ist.

GOÄ-Steigerungssatz

Der GOÄ-Steigerungssatz ist der Faktor, mit dem Ärztinnen und Ärzte den Basissatz der Gebührenordnung für Ärzte je nach Behandlungsaufwand multiplizieren dürfen, im Regelfall bis zum 3,5-fachen Satz. Er existiert, um unterschiedlich aufwendige Behandlungsfälle abzubilden, statt jede Leistung pauschal gleich zu vergüten. In der Praxis erstatten manche Tarife nur bis zu einem bestimmten Steigerungssatz, etwa dem 2,3-fachen; liegt die tatsächliche Rechnung darüber, etwa bei einer Chefarztbehandlung, bleibt eine Differenz beim Patienten hängen. Mehr dazu im Ratgeber Chefarztbehandlung und Wahlleistungen.

Heil- und Hilfsmittel

Heilmittel sind ärztlich verordnete Behandlungen wie Physiotherapie oder Logopädie, Hilfsmittel sind Gegenstände wie Hörgeräte, Rollstühle oder Bandagen, die eine Behinderung ausgleichen oder eine Behandlung unterstützen. Die Unterscheidung existiert, weil PKV-Tarife beide Kategorien oft unterschiedlich und mit eigenen Erstattungsgrenzen regeln. In der Praxis lohnt sich vor einem größeren Hilfsmittel wie einem Hörgerät ein Blick in die konkreten Tarifbedingungen, da hier teils feste Höchstbeträge statt einer vollen Erstattung gelten.

Hinweis- und Informationssystem (HIS)

Das Hinweis- und Informationssystem ist ein branchenweiter Datenaustausch der Versicherungswirtschaft über auffällige Sachverhalte wie formell abgelehnte Anträge, etwa in der Kraftfahrt-, Unfall-, Rechtsschutz-, Sach-, Lebens-, Transport- und Haftpflichtversicherung. Die private Krankenversicherung ist davon nach eigenen Angaben des GDV ausdrücklich ausgenommen: Auch wenn die meisten PKV-Unternehmen Mitglied im GDV sind, besteht keine Anbindung an das HIS. Eine abgelehnte PKV-Anfrage bleibt deshalb zunächst im internen System des jeweiligen Versicherers gespeichert, nicht in einem branchenweiten System. Relevant wird eine frühere Ablehnung trotzdem: Die meisten PKV-Antragsformulare fragen gezielt danach, ob in den letzten Jahren bereits eine andere Versicherung abgelehnt hat, und diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, ab der sich Angestellte von der GKV-Versicherungspflicht befreien können; für 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat. Unterhalb dieser Grenze bleiben Angestellte in der GKV pflichtversichert, sie existiert also als Schwelle zwischen Pflicht- und Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung. In der Praxis wird sie oft mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt, und meist zählt das laufende Jahreseinkommen statt eines einmaligen Bonus – beides führt regelmäßig zu falschen Erwartungen beim möglichen Wechselzeitpunkt. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Angestellte, in den aktuellen News zur Grenze 2027 und auf der Übersichtsseite PKV-Zahlen 2026.

Karenzzeit

Die Karenzzeit ist der Zeitraum zu Vertragsbeginn, in dem eine vereinbarte Leistung noch nicht in Anspruch genommen werden kann, häufig beim Krankentagegeld. Sie existiert, weil Versicherer vermeiden wollen, dass ein Vertrag erst kurz vor einer bereits absehbaren Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wird. In der Praxis wird sie oft mit der allgemeinen Wartezeit verwechselt: Wer innerhalb der Karenzzeit arbeitsunfähig wird, erhält in dieser Phase keine Zahlung, obwohl der Vertrag bereits läuft.

Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die gesetzlich versicherten Eltern bei Betreuung eines erkrankten Kindes bis 11 Jahre einen Verdienstausfall-Ausgleich zahlt – nach § 45 SGB V bis zu 15 Tage pro Elternteil und Kind, mit rund 90 Prozent des Nettoentgelts. Es existiert, weil die Betreuung eines kranken Kindes einen Verdienstausfall verursachen kann, den die GKV über diese Lohnersatzleistung abfedert. In der Praxis kennt die PKV keine vergleichbare Regelleistung: Privatversicherte Eltern tragen den Verdienstausfall grundsätzlich selbst, sofern der Tarif keine eigene Zusatzklausel dafür vorsieht – ein Punkt, der beim Tarifvergleich für Familien häufig übersehen wird.

Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang ist die gesetzliche Pflicht eines Versicherers, bestimmte Personen unabhängig vom Gesundheitszustand aufzunehmen, insbesondere im Basistarif. Er existiert, um den Zugang zu Krankenversicherungsschutz auch für Menschen zu sichern, die eine reguläre Risikoprüfung nicht bestehen würden. In der Praxis wird oft übersehen, dass der Kontrahierungszwang nur für bestimmte Tarife gilt, nicht für die regulären, leistungsstärkeren PKV-Tarife – ein häufiges Missverständnis bei Menschen mit Vorerkrankungen.

Krankentagegeld

Krankentagegeld ist eine vereinbarte Tagessatz-Leistung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es existiert vor allem für Selbstständige, die anders als Angestellte keine gesetzliche Lohnfortzahlung haben, und ersetzt das entgangene Einkommen. In der Praxis wird die Höhe oft zu niedrig angesetzt oder nicht regelmäßig an ein gestiegenes Einkommen angepasst – im Ernstfall reicht das vereinbarte Tagegeld dann nicht aus, um den tatsächlichen Einkommensausfall zu decken. Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld richtig kalkulieren.

Kurtagegeldversicherung

Die Kurtagegeldversicherung zahlt ein vereinbartes Tagegeld während eines stationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalts, zusätzlich zu den eigentlichen Behandlungskosten. Sie existiert, um während einer Kur entstehende zusätzliche Kosten oder entgangenes Einkommen abzufedern, ähnlich dem Krankenhaustagegeld bei einem Klinikaufenthalt. In der Praxis ist sie meist ein optionaler Zusatzbaustein, kein automatischer Bestandteil einer PKV-Vollversicherung.

Leistungsausschluss

Ein Leistungsausschluss ist eine Vertragsklausel, die Behandlungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Vorerkrankung ausdrücklich von der Erstattung ausnimmt. Er existiert, weil er es Versicherern erlaubt, Menschen mit Vorerkrankungen aufzunehmen, statt sie komplett abzulehnen. In der Praxis werden Ausschlüsse mitunter sehr weit formuliert und erst im Leistungsfall genau geprüft – die Formulierung sollte deshalb schon vor Vertragsabschluss genau verstanden werden, nicht erst wenn eine Rechnung abgelehnt wird. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Nachmeldepflicht

Die Nachmeldepflicht verlangt, gesundheitliche Veränderungen zu melden, die zwischen der Beantwortung des Gesundheitsfragebogens und dem tatsächlichen Vertragsbeginn eintreten. Sie existiert als Fortsetzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus, solange der Vertrag noch nicht wirksam begonnen hat. In der Praxis liegen zwischen Antrag und Versicherungsbeginn oft mehrere Wochen – eine in dieser Zeit neu aufgetretene Diagnose sollte aktiv nachgemeldet werden, auch ohne erneute Nachfrage des Versicherers.

Nachversicherungsgarantie

Die Nachversicherungsgarantie ist die Zusage, ein neugeborenes Kind ohne erneute Gesundheitsprüfung in den bestehenden Familientarif aufzunehmen. Sie existiert, um Eltern vor dem Risiko zu schützen, dass ein Kind wegen einer bei Geburt festgestellten Erkrankung gar nicht oder nur mit Zuschlag versichert werden kann. In der Praxis ist die Anmeldefrist meist eng, oft zwei Monate nach der Geburt, und wird in dieser ohnehin turbulenten Phase leicht übersehen – wird sie verpasst, entfällt der Anspruch auf beitragsfreie Aufnahme ohne Risikoprüfung. Mehr dazu im Ratgeber PKV bei Schwangerschaft und Geburt.

Notlagentarif

Der Notlagentarif ist ein reduzierter Pflichttarif für PKV-Versicherte mit erheblichem Beitragsrückstand, mit stark eingeschränkten Leistungen, im Wesentlichen Akut- und Schmerzbehandlung. Er existiert, um Betroffene trotz Zahlungsschwierigkeiten grundversorgt zu halten, statt sie ganz aus dem Versicherungsschutz fallen zu lassen. In der Praxis wird er mitunter als dauerhafte Lösung missverstanden; da fast alle regulären Leistungen entfallen, ist der Rückweg in einen normalen Tarif nach Begleichung der Rückstände dringend anzustreben.

Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung ist ein Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungspflichten, insbesondere unvollständige oder falsche Angaben im Gesundheitsfragebogen. Sie ist relevant, weil Versicherer den Beitrag auf Basis dieser Angaben kalkulieren; unvollständige Angaben verzerren diese Kalkulation. In der Praxis kann eine arglistig oder grob fahrlässig unvollständig beantwortete Gesundheitsfrage Jahre später, im Leistungsfall, zur rückwirkenden Anfechtung des gesamten Vertrags führen – der kurzfristige Vorteil einer verschwiegenen Diagnose steht in keinem Verhältnis zu diesem Risiko. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Öffnungsaktion

Eine Öffnungsaktion ist eine zeitlich begrenzte Aktion eines Versicherers, Wechselwillige mit erleichterter oder ganz ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen. Sie existiert vor allem als Marketinginstrument, mit dem Versicherer Marktanteile gegenüber Mitbewerbern gewinnen wollen. In der Praxis sind die Bedingungen, etwa Alter, Herkunftstarif oder Fristen, oft eng gefasst – wer sich allein auf eine angekündigte Öffnungsaktion verlässt, statt die individuelle Situation parallel prüfen zu lassen, verpasst mitunter das Zeitfenster. Mehr dazu im Ratgeber Anbieterwechsel in der PKV.

Optionsrecht

Ein Optionsrecht ist die vertraglich zugesicherte Möglichkeit, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen höherwertigen Tarif oder Baustein zu wechseln, oft an bestimmte Anlässe wie den Berufseinstieg gebunden. Es existiert, um insbesondere jungen Versicherten mit noch begrenztem Budget eine spätere Aufstockung zu ermöglichen, ohne dass ein zwischenzeitlich verschlechterter Gesundheitszustand im Weg steht. In der Praxis sind Optionsrechte meist befristet und an feste Fristen gebunden – wer die Frist verpasst, muss für die Aufstockung wieder eine reguläre Gesundheitsprüfung durchlaufen.

Optionstarif

Ein Optionstarif ist ein vergleichsweise günstiger Basis-Tarif, der mit einem vertraglich zugesicherten Optionsrecht auf einen späteren Wechsel in einen höherwertigen Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung kombiniert ist. Er existiert vor allem für junge Menschen oder Berufseinsteiger mit begrenztem Budget, die sich die spätere Aufstockung trotz möglicher gesundheitlicher Veränderungen sichern wollen. In der Praxis ist das Optionsrecht meist befristet und an bestimmte Anlässe gebunden – wird die Frist verpasst, ist die vergünstigte Aufstockung nicht mehr möglich.

Pflegetagegeld

Pflegetagegeld ist eine vereinbarte Tagessatz-Leistung bei eintretender Pflegebedürftigkeit, die zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen privaten Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden kann. Es existiert, weil die Pflegepflichtversicherung nur einen Basisschutz bietet und die tatsächlichen Pflegekosten, insbesondere im Heim, oft deutlich darüber liegen. In der Praxis wird die Pflegelücke häufig unterschätzt – ein realistischer Blick auf die Differenz zwischen Pflegepflichtversicherung und tatsächlichen Kosten hilft, die passende Tagegeldhöhe zu wählen.

Premiumtarife

Premiumtarife sind PKV-Tarife mit besonders umfangreichem Leistungsumfang, etwa freier Wahl von Ein- oder Zweibettzimmern, hohen Erstattungssätzen bei Zahnersatz oder umfassenden Auslandsleistungen. Der Begriff existiert als Marketingbezeichnung für das obere Ende der Tarifpalette eines Versicherers. In der Praxis lohnt sich vor der Wahl eines Premiumtarifs ein genauer Blick, welche Mehrleistungen tatsächlich zur eigenen Lebenssituation passen – nicht jede zusätzliche Leistung ist für jeden gleich wertvoll, während der Beitrag spürbar höher ausfällt.

Primärarztprinzip

Beim Primärarztprinzip verpflichten sich Versicherte vertraglich, vor dem Besuch bestimmter Fachärzte zunächst einen Hausarzt aufzusuchen, der bei Bedarf überweist. Ausgenommen sind in der Regel Fachrichtungen mit direktem Zugangsrecht, etwa Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte oder Zahnärzte. Im Gegenzug für diese Einschränkung der freien Arztwahl bieten manche Versicherer günstigere Beiträge an, ähnlich dem Prinzip von Hausarzttarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer großen Wert auf uneingeschränkte freie Arztwahl legt, sollte vor Vertragsabschluss gezielt prüfen, ob ein Tarif ein Primärarztprinzip enthält.

Regelhöchstsatz

Der Regelhöchstsatz ist der Erstattungssatz, den ein Tarif für eine bestimmte Leistung standardmäßig maximal übernimmt, etwa ein bestimmter Prozentsatz bei Zahnersatz oder ein Höchstbetrag bei Sehhilfen. Er existiert, um den Leistungsumfang eines Tarifs kalkulierbar zu begrenzen, statt unbegrenzt zu erstatten. In der Praxis sollte der Regelhöchstsatz gezielt mit dem eigenen erwarteten Bedarf abgeglichen werden – bei planbaren größeren Behandlungen wie Zahnersatz macht ein niedriger Regelhöchstsatz einen spürbaren Unterschied.

Regelleistungen

Regelleistungen sind die im gewählten Tarif standardmäßig enthaltenen Leistungen, im Unterschied zu optionalen Zusatzbausteinen oder Wahlleistungen. Der Begriff existiert, um innerhalb eines Tarifs klar zwischen dem Grundumfang und zusätzlich vereinbarten Erweiterungen zu unterscheiden. In der Praxis hilft der Begriff beim Tarifvergleich: Zwei Tarife mit ähnlichem Beitrag können bei den Regelleistungen deutlich unterschiedlich ausgestattet sein.

Restkostenversicherung für Beamte

Die Restkostenversicherung ist die private Krankenversicherung, die bei Beamtinnen und Beamten genau den Teil der Krankheitskosten abdeckt, den die Beihilfe des Dienstherrn nicht übernimmt. Sie existiert, weil die Beihilfe grundsätzlich nur ein Zuschuss ist, kein vollständiger Kostenschutz, und der verbleibende Anteil versichert werden muss. In der Praxis wird sie umgangssprachlich meist als "beihilfekonforme PKV" bezeichnet – entscheidend ist, dass der Erstattungsprozentsatz exakt zum individuellen Beihilfesatz passt. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Beamte.

Risikovoranfrage

Eine Risikovoranfrage ist eine unverbindliche, anonyme Einschätzung eines oder mehrerer Versicherer zur Gesundheitsprüfung, bevor ein formeller Antrag gestellt wird. Sie existiert, um einen möglichen HIS-Eintrag durch eine förmliche Ablehnung zu vermeiden und mehrere Einschätzungen gleichzeitig vergleichen zu können. In der Praxis wird sie oft übersprungen, weil sie einen zusätzlichen Schritt bedeutet – gerade bei nicht ganz einfacher Vorgeschichte ist sie aber der naheliegendere erste Schritt als der formelle Antrag. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Risikozuschlag

Ein Risikozuschlag ist ein prozentualer Aufschlag auf den PKV-Beitrag, der ein durch Vorerkrankungen statistisch erhöhtes Risiko ausgleicht. Er existiert, weil er Versicherern erlaubt, Menschen mit erhöhtem Risiko aufzunehmen, statt sie abzulehnen. In der Praxis bewertet nicht jeder Versicherer dieselbe Diagnose gleich; ein Vergleich mehrerer Anbieter über eine Risikovoranfrage kann bei identischer Diagnose zu spürbar unterschiedlichen Zuschlägen führen. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Rooming-in

Rooming-in bezeichnet die Mitaufnahme eines Elternteils bei der stationären Behandlung des eigenen Kindes im Krankenhaus, meist im selben Zimmer. Es existiert, weil die Anwesenheit eines Elternteils gerade bei jüngeren Kindern medizinisch und emotional als sinnvoll gilt. In der Praxis übernehmen PKV-Tarife die Kosten fürs Rooming-in unterschiedlich, teils nur bis zu einem bestimmten Kindesalter oder nur auf ärztliche Verordnung.

Rückdatierung

Rückdatierung bezeichnet einen Versicherungsbeginn, der vor dem tatsächlichen Datum der Antragstellung liegt. Sie existiert als eng begrenzte Ausnahmemöglichkeit, etwa um eine nahtlose Absicherung ohne Lücke zum vorherigen Versicherungsverhältnis sicherzustellen. In der Praxis ist eine Rückdatierung nur in engen Grenzen und meist nur um wenige Tage bis Wochen möglich, keinesfalls, um bereits eingetretene Behandlungsfälle nachträglich zu versichern.

Schweigepflichtentbindungserklärung

Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist eine Erklärung, mit der Versicherte behandelnde Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem Versicherer von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, damit dieser medizinische Auskünfte einholen kann. Sie existiert, weil der Versicherer bei der Risikoprüfung vor Vertragsschluss oder bei der Leistungsprüfung im Schadenfall auf Informationen von Ärzten angewiesen sein kann. In der Praxis wird sie oft pauschal mitunterschrieben, ohne dass Versicherte den Umfang genau prüfen – eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Formulierung ist grundsätzlich möglich und sinnvoll.

Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt ist der vereinbarte Betrag, den Versicherte pro Jahr selbst tragen, bevor der Versicherer weitere Kosten übernimmt. Er existiert, weil ein höherer Selbstbehalt den laufenden Beitrag senkt, da kleinere Kosten selbst getragen werden. In der Praxis kann ein zu hoch gewählter Selbstbehalt bei mehreren Behandlungen im selben Jahr die Beitragsersparnis übersteigen – die Wahl sollte zur tatsächlichen finanziellen Reserve passen, nicht nur zum niedrigsten ausgewiesenen Beitrag.

Solidaritätsprinzip

Das Solidaritätsprinzip ist das Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach sich der Beitrag nach dem Einkommen richtet, nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko oder Alter. Es existiert, damit gesunde und kranke, junge und alte Mitglieder gemeinsam füreinander einstehen und der Zugang zur Versorgung nicht vom Gesundheitszustand abhängt. In der Praxis steht es dem Äquivalenzprinzip der PKV gegenüber, bei dem der Beitrag individuell nach Risiko und Eintrittsalter kalkuliert wird – dieser Systemunterschied ist der eigentliche Kern der Entscheidung zwischen GKV und PKV, mehr als jeder einzelne Beitragsvergleich. Mehr dazu im Ratgeber PKV oder GKV? Der ehrliche Vergleich.

Standardtarif

Der Standardtarif ist ein älterer, seit 2009 für Neuabschlüsse geschlossener PKV-Tarif mit einem auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzten Beitrag. Er war die Vorgängerregelung des heutigen Basistarifs für Menschen, die sonst schwer Zugang zur PKV gefunden hätten. In der Praxis sind Neuabschlüsse nicht mehr möglich; nur wer bereits vor der Reform 2009 im Standardtarif versichert war, ist dort noch – Verwechslungen mit dem heutigen Basistarif sind entsprechend häufig.

Tarifwechsel nach § 204 VVG

Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist der gesetzliche Anspruch, innerhalb desselben Versicherers in einen anderen Tarif zu wechseln, unter Mitnahme der Alterungsrückstellung und ohne neue Gesundheitsprüfung für den bisherigen Leistungsumfang. Er existiert, damit Versicherte nicht allein wegen gestiegenen Alters oder veränderter Gesundheit in einem zu teuren oder falsch zugeschnittenen Tarif gefangen bleiben. In der Praxis kann der Versicherer für echte Mehrleistungen im neuen Tarif trotzdem eine eingeschränkte Gesundheitsprüfung verlangen – wer das übersieht, plant unrealistisch mit einem vollständig lückenlosen Wechsel. Mehr dazu im Ratgeber PKV-Beitrag im Alter senken.

Übertragungswert

Der Übertragungswert ist der Teil der Alterungsrückstellung, der beim Wechsel des Versicherers in Höhe des Basistarifniveaus mitgenommen werden muss. Er existiert seit der PKV-Reform 2009, um einen Versichererwechsel überhaupt wirtschaftlich möglich zu machen, ohne dass Versicherte die komplette Rückstellung neu aufbauen müssen. In der Praxis liegt der Übertragungswert oft deutlich unter der tatsächlich in einem höherwertigen Tarif aufgebauten Rückstellung – dieser darüber hinausgehende Teil geht bei einem Wechsel verloren, was Anbieterwechsel wirtschaftlich oft unattraktiver macht als gedacht. Mehr dazu im Ratgeber PKV-Anbieter wechseln.

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall ist in der privaten Krankenversicherung die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie bestimmter weiterer im Vertrag genannter Ereignisse wie Schwangerschaft und Entbindung. Er beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Der genaue Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist praktisch bedeutsam, etwa bei der Frage, ob eine Wartezeit bereits abgelaufen war oder ob eine Erkrankung noch in die Zeit vor Vertragsbeginn fällt und damit unter Umständen als Vorerkrankung gilt. Vom Versicherungsfall zu unterscheiden ist der einzelne Leistungsfall, also die konkrete Abrechnung einer Behandlung im Rahmen des laufenden Versicherungsfalls.

Versicherungskollektiv

Das Versicherungskollektiv ist die Gruppe aller in einem bestimmten Tarif versicherten Personen, deren Risiken gemeinsam kalkuliert werden. Es existiert als kalkulatorische Grundlage jeder Versicherung: Je größer und stabiler ein Kollektiv, desto verlässlicher lassen sich Beiträge langfristig kalkulieren. In der Praxis wirkt sich die Größe und Altersstruktur des Kollektivs auf die Beitragsstabilität eines Tarifs aus – ein kleines, überalterndes Kollektiv neigt eher zu stärkeren Beitragsanpassungen als ein großes, wachsendes.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Einkommensgrenze, oberhalb derer sich Angestellte privat statt gesetzlich krankenversichern dürfen; für 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat. Sie ist inhaltlich identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze und entscheidet damit über den grundsätzlichen Zugang zur PKV für Angestellte. In der Praxis wird übersehen, dass bei einem Einkommen, das nur einmalig überschritten und danach wieder unterschritten wird, die Versicherungspflicht in der GKV wieder aufleben kann – besonders bei schwankenden Gehältern ein häufiger Stolperstein. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Angestellte, in den aktuellen News zur Grenze 2027 und auf der Übersichtsseite PKV-Zahlen 2026.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung ist eine über die reguläre monatliche Fälligkeit hinausgehende, im Voraus geleistete Beitragszahlung, etwa für ein ganzes Jahr im Voraus. Sie existiert als Option für Versicherte, die administrative Vorteile oder einen möglichen Skonto-Effekt nutzen möchten. In der Praxis bieten manche Versicherer bei jährlicher statt monatlicher Zahlweise einen kleinen Beitragsnachlass – ob sich das lohnt, hängt von der eigenen Liquiditätsplanung ab.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet Antragstellende, alle im Gesundheitsfragebogen gestellten Fragen zum Zeitpunkt der Antragstellung wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Sie existiert, weil der Versicherer den Beitrag und die Annahmeentscheidung auf Basis dieser Angaben kalkuliert. In der Praxis kann eine arglistig oder grob fahrlässig verletzte Anzeigepflicht Jahre später zur rückwirkenden Anfechtung des gesamten Vertrags führen – der kurzfristige Vorteil einer verschwiegenen Diagnose steht in keinem Verhältnis zu diesem Risiko. Mehr dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen.

Wartezeit

Die Wartezeit ist der Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem bestimmte Leistungen noch nicht beansprucht werden können, je nach Leistungsart meist zwischen drei und acht Monaten. Sie existiert, um Versicherer vor Verträgen zu schützen, die erst kurz vor einer bereits geplanten Behandlung abgeschlossen werden. In der Praxis entfällt sie bei Unfällen meist, nicht aber bei planbaren Behandlungen wie Zahnersatz oder Entbindung – wer den Vertragsbeginn nicht rechtzeitig vor einem geplanten Ereignis legt, zahlt die Kosten zunächst selbst. Mehr dazu im Ratgeber Wartezeiten in der PKV.

Zahnstaffel

Die Zahnstaffel legt zeitlich gestaffelte Erstattungsgrenzen für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren fest, häufig beginnend bei rund 30 Prozent im ersten Jahr und steigend bis zum vollen vereinbarten Satz. Sie existiert, um das Risiko hoher Zahnersatzkosten kurz nach Vertragsabschluss zu begrenzen, ähnlich einer Wartezeit, aber gestaffelt statt vollständig gesperrt. In der Praxis erlebt, wer kurz nach Vertragsabschluss größeren Zahnersatzbedarf hat, trotz bestehendem Vertrag oft nur eine Teilerstattung – die genaue Staffel sollte deshalb vor Abschluss verglichen werden. Mehr dazu im Ratgeber Zahnzusatzversicherung und Zahnstaffel.

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag ist der Teil des GKV-Beitrags, den jede Krankenkasse zusätzlich zum bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent individuell festlegt, um ihre eigenen Kosten zu decken. Seit dem Versichertenentlastungsgesetz von 2019 wird der Zusatzbeitrag wieder paritätisch finanziert, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, nachdem er zuvor mehrere Jahre allein von Versicherten aufgebracht werden musste. Die tatsächliche Höhe unterscheidet sich zwischen den Krankenkassen erheblich, weshalb der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, den das Bundesgesundheitsministerium jährlich bekanntgibt, nur eine grobe Orientierung bietet.

Zuzahlungen

Zuzahlungen sind Kostenanteile, die Versicherte bei bestimmten Leistungen selbst tragen, obwohl die Behandlung grundsätzlich versichert ist, etwa ein fester Betrag je Verordnung oder ein Prozentsatz der Kosten. Sie existieren, um die Inanspruchnahme bewusster zu steuern und die Beitragskalkulation zu entlasten. In der Praxis unterscheiden sich Zuzahlungsregelungen stark zwischen Tarifen und sollten bei häufig benötigten Leistungen, etwa Medikamenten oder Heilmitteln, genau verglichen werden.

Zuzahlungsbefreiung

Die Zuzahlungsbefreiung ist eine tarifliche Option, mit der vereinbarte Zuzahlungen gegen einen entsprechenden Beitragsaufschlag entfallen. Sie existiert, damit Versicherte, die planbar hohe Zuzahlungen erwarten, diese gegen einen kalkulierbaren höheren Beitrag eintauschen können. In der Praxis lohnt sich eine Zuzahlungsbefreiung vor allem bei absehbar hoher Inanspruchnahme, etwa bei chronischen Erkrankungen mit regelmäßigem Medikamentenbedarf – bei geringer Inanspruchnahme ist der Aufschlag dagegen meist teurer als die Zuzahlungen selbst.

Zweitmeinung

Eine Zweitmeinung ist die ärztliche Einschätzung eines weiteren, unabhängigen Arztes vor einer größeren geplanten Behandlung oder Operation, zusätzlich zur Einschätzung des behandelnden Arztes. Manche PKV-Tarife fördern die Einholung einer Zweitmeinung aktiv, etwa über spezialisierte Zweitmeinungsportale, weil sie unnötige Eingriffe vermeiden helfen kann. In der Praxis lohnt sich eine Zweitmeinung besonders bei planbaren, nicht akut notwendigen Operationen – ob und wie ein Tarif die Kosten dafür übernimmt, unterscheidet sich aber deutlich.

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Kai Stockschlaeder
Kai Stockschlaeder
Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · seit über 20 Jahren PKV-Beratung
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